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BFH Urteil v. - VI R 83/86

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wohnt in A. Er wurde im Streitjahr 1984 als Beamtenanwärter des gehobenen Dienstes beim Finanzamt A, dem Beklagten und Revisionskläger (FA) ausgebildet. Vom 2. Januar bis 28. März 1984 und lt. Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vom 27. September (nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten aber vom 27. August) bis 21. Dezember 1984, war er zu Lehrgängen an die Fachhochschule für Finanzen in X abgeordnet. Das FA ließ im Bescheid über den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich die für die Lehrgangsmonate geltend gemachten Werbungskosten (u. a. Aufwendungen für Fahrten und Mehrverpflegung in Höhe von 4 528 DM abzüglich der Erstattungen des Arbeitgebers) unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung zum Abzug zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 40
BFH/NV 1991 S. 40 Nr. 1
PAAAB-32007

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