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BFH Beschluss v. - V R 44/86

In seiner USt-Voranmeldung für März 1984 erklärte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ausschließlich abziehbare Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von . . . DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte hierzu die Zustimmung (vgl. § 168 Sätze 2 und 3 AO 1977) und setzte mit Bescheid vom 11. Dezember 1984 die USt-Vorauszahlung März 1984 auf 0 DM fest. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 687
BFH/NV 1991 S. 687 Nr. 10
RAAAB-32028

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