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BFH Urteil v. - II R 103/88

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben auf ihrem Grundstück ein Wohngebäude errichtet, in dem der Kläger auch seine Praxis als . . . arzt betreibt. Das Grundstück (ein Eckgrundstück) hat zur Straße hin leichte Hanglage. Das Gebäude ist vertikal in Praxisteil und Wohnteil gegliedert, allerdings mit der Einschränkung, daß über dem Praxisteil noch hinter einer in das Dach hineingezogenen Terrasse Wohnräume liegen. Das Gebäude ist ein zusammenhängender Baukörper. Von der Straßenseite sind jedoch zwei Bauteile erkennbar, weil der (Haupt-)Wohnteil gegenüber dem mit bis zum Boden reichenden Fenstern versehenen Praxisteil etwas zurückversetzt ist. Vor dem Praxisteil sind hinter einem kleinen offenen Vorgarten vier Parkplätze angelegt, die die Kläger der Praxis zugeordnet haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 511
BFH/NV 1992 S. 511 Nr. 8
IAAAB-32232

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