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BFH Beschluss v. - V B 105/92

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erwarb am 8. Oktober 1984 Möbel zum Kaufpreis von insgesamt . . . DM zuzüglich . . . DM Umsatzsteuer. Sie vermietete diese Möbel ab 1. Januar 1985 gegen einen monatlichen Mietzins von . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer auf die Dauer von sieben Jahren an ihren Sohn, einen Arzt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) versagte den Vorsteuerabzug für den Möbelkauf mit der Begründung, es liege eine mißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 699
BFH/NV 1993 S. 699 Nr. 11
QAAAB-33142

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