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BFH Urteil v. - VII R 112/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm ihn durch Haftungsbescheid vom . . . (im folgenden: erster Bescheid), der an den Kläger persönlich adressiert war, gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen rückständiger Lohnsteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen der GmbH in Anspruch. Mit einem gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 geänderten Haftungsbescheid (im folgenden: zweiter Bescheid) setzte das FA die Haftungssumme auf . . . DM herab. Dieser Bescheid war adressiert an den Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten. Der Einspruch des Klägers gegen den zweiten Bescheid wurde vom FA mit der Begründung, der eine Teilrücknahme aussprechende Haftungsbescheid sei nicht selbständig anfechtbar, als unzulässig verworfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 365
BFH/NV 1992 S. 365 Nr. 6
FAAAB-33351

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