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BFH Urteil v. - VI R 25/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat 1980 ein Maschinenbaustudium an einer Fachhochschule mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs abgeschlossen und ist seitdem als Konstrukteur tätig. In demselben Jahr nahm er - ebenfalls an einer Fachhochschule - ein dreijähriges Zusatzstudium zum Diplom-Wirtschaftsingenieur auf. Die im Streitjahr 1982 angefallenen Aufwendungen für dieses Studium machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ sie lediglich als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 154
BFH/NV 1994 S. 154 Nr. 3
ZAAAB-33434

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