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BFH Urteil v. - VI R 41/90

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1982 vom 1. Januar bis 31. Juli als . . .lehrerin mit einer Wochenstundenzahl von 12 Stunden tätig. Dafür erhielt sie eine monatliche Vergütung von 866 DM. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1982 begehrten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einen Betrag von 2400 DM als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei zu belassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 97
BFH/NV 1993 S. 97 Nr. 2
TAAAB-33436

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