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BFH Urteil v. - III R 83/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Gesellschafter der A-KG (KG). Mit Wirkung vom 1. September 1977 übernahm er das von der KG betriebene Unternehmen und führte es als Einzelunternehmen im eigenen Namen fort. Für den Erhebungszeitraum 1977 (Streitjahr) gab der Kläger im Namen der KG eine Gewerbesteuererklärung ab, der er den von der KG im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 1977 erzielten Gewerbeertrag in Höhe von 211661 DM zugrunde legte. Der Kläger selbst erklärte seinerseits für den Erhebungszeitraum 1978 einen vom 1. September 1977 bis zur Beendigung der Geschäftstätigkeit am 31. Januar 1978 angefallenen Gewerbeertrag der Einzelfirma in Höhe von 110719 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 263
BFH/NV 1994 S. 263 Nr. 4
BAAAB-33737

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