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BFH Urteil v. - II R 83/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. November 1981 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Auf Antrag des Klägers wurde das erworbene Gebäude am 15. Februar 1982 vorläufig in die Denkmalliste der Stadt ... eingetragen. Die endgültige Eintragung erfolgte am 26. August 1983. Am 30. Oktober 1985 wurde das Grundstück versteigert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 121
BFH/NV 1994 S. 121 Nr. 2
CAAAB-33780

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