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BFH Urteil v. - IV R 119/92

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war als Unternehmensberater freiberuflich tätig und betrieb seit dem 1. Juli 1983 zusätzlich einen Groß- und Einzelhandel mit Informatikgeräten. Die Klägerin ist selbständige Rechtsanwältin und erzielt außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Betrieb und die Praxen waren als Kleinbetriebe einzustufen. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bereits im Jahre 1984 für die Jahre 1979 bis 1981 Außenprüfungen durchgeführt hatte, ordnete er im April 1987 bei dem Kläger unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und bei der Klägerin unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977 weitere Prüfungen an. Gegenstand dieser Außenprüfungen waren jeweils die Einkommen-, die Umsatz- und Vermögensteuer für die Jahre 1983 bis 1985 und der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1983 bis zum 1. Januar 1985.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 444
BFH/NV 1994 S. 444 Nr. 7
JAAAB-33850

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