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BFH Urteil v. - IV R 19/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb lange Jahre eine Zahnarztpraxis. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1980 teilte er dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit, daß er seit dem 30. Juni 1980 keine Angestellten mehr beschäftige und die Praxis mit dem 30. September 1980 erloschen sei. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 erklärte der Kläger einen laufenden, durch Einnahme-Überschußrechnung ermittelten Gewinn aus seiner Praxis in Höhe von ... DM. Dieser Erklärung war ein Jahresabschluß beigefügt, aus dem sich Einnahmen aus Verkäufen an die Firma X in Höhe von ... DM ergaben, die als laufender Ertrag erfaßt worden waren. Zur Praxisaufgabe teilte der Kläger mit, daß er die Einrichtung wegen Überalterung zum Sperrmüll gegeben habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 540
BFH/NV 1994 S. 540 Nr. 8
XAAAB-33854

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