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BFH Urteil v. - XI R 69/92

Der Gewerbebetrieb der Klägerin war als Großbetrieb eingestuft und wurde deshalb seit 1980 (für die Jahre ab 1975) lückenlos geprüft. Von Juli bis Oktober 1987 fand eine Außenprüfung für den Zeitraum 1982 bis 1984 statt. Die Steuererklärungen für 1985 lagen bei Erlaß der entsprechenden Prüfungsanordnung vom 3. April 1987 vor. Die vor Beginn der Außenprüfung eingereichte Bilanz zum 31. März 1986, die Erklärung zur gesonderten Festsellung des Gewinns 1986 und die Umsatzsteuererklärung 1986 blieben ebenso wie die Steuererklärungen für 1985 bei der Außenprüfung unberücksichtigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 500
BFH/NV 1994 S. 501 Nr. 7
LAAAB-34386

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