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BFH Beschluss v. - III B 389/90

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eltern zweier in den Jahren 1983 und 1985 geborener Kinder. Sie wurden für das Streitjahr (1986) mit einem zu versteuernden Einkommen von 86 485 DM zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; es ergab sich eine festzusetzende Einkommensteuer von 23 008 DM. Der Grenzsteuersatz beträgt danach 42,59 v. H.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 504
BFH/NV 1995 S. 504 Nr. 6
XAAAB-34625

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