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BFH Urteil v. - II R 119/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 31. Juli /16. August 1978 von der A-KG (Verkäuferin) ein Grundstück zum Kaufpreis von 2,4 Mio. DM. Für diesen Grunderwerb beantragte die Klägerin, die Steuer in Höhe von 97 v. H. gemäß § 22 Abs. 3 des früheren Baden- Württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes -- GrEStG BW -- (entspricht § 6 Abs. 3 GrEStG 1983) nicht zu erheben, da der Gesellschafterbestand sowohl bei ihr als auch bei der Verkäuferin des Grundstücks zu 97 v. H. identisch sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 267
BFH/NV 1995 S. 267 Nr. 3
HAAAB-34665

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