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BFH Urteil v. - II R 33/91

Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 3. April 1985 von den Eheleuten A. Z. und B. Z. ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 900 000 DM. Am 7. Juni 1985 beauftragte er A. Z. mit der Durchführung von Sanierungs- und Ausbauarbeiten zu einem Festpreis von 903 552 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Im Bauvertrag nahmen die Vertragsschließenden auf eine Leistungsbeschreibung vom 7. Juni 1985 Bezug. Vertragsbestandteil waren auch "Besondere Vertragsbedingungen", die von den Vertragsparteien bereits am 15. April 1985 unterschrieben worden waren, und die auf eine von A. Z. vorbereitete Baubeschreibung vom 26. März 1985 Bezug nahmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 337
BFH/NV 1995 S. 337 Nr. 4
VAAAB-34682

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