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BFH Urteil v. - IX R 62/91

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) renovierten ihr im Jahre 1985 erworbenes Einfamilienhaus, das sie von 1985 bis 1989 vermietet hatten, im Streitjahr 1989 nach dem Auszug der Mieter mit einem Aufwand von 43 000 DM, um es anschließend selbst zu bewohnen. In ihrer Einkommensteuererklärung 1989 machten sie von den Renovierungskosten einen Teilbetrag von 26 880,35 DM vergeblich als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 108
BFH/NV 1995 S. 108 Nr. 2
TAAAB-34904

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