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BFH Beschluss v. - VI B 49/94

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war ursprünglich als Arzt nichtselbständig tätig. Anläßlich seines Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahrens flüchtete er 1985 mit seiner minderjährigen Tochter ins Ausland. 1990 beantragte er beim Beklagten (Finanzamt -- FA --), Steuererstattungen für 1981 bis März 1984 zu schätzen, da sich bis dahin seine Einkommensverhältnisse gegenüber den Vorjahren, in denen es zu Erstattungen gekommen war, nicht wesentlich verändert hätten. Später reichte er Steuererklärungen ein. Das FA führte für 1983 eine Einkommensteuerveranlagung durch, bei der es von der Steuererklärung abwich. Darüber hinaus lehnte es die Durchführung von Veranlagungen ab, weil für 1981 und 1982 die Festsetzungsfrist abgelaufen sei und für 1984 der Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verspätet gestellt worden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 660
BFH/NV 1995 S. 660 Nr. 8
SAAAB-35000

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