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BFH Beschluss v. - VII B 233/91

Dem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen T hatte das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom ... die durch das Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld auferlegt. Nachdem die Bemühungen der Geschäftsstelle des FG, den Zeugen - auch unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - zur Zahlung zu veranlassen, erfolglos geblieben waren, legte die Geschäftsstelle dem Vorsitzenden des Senats die Akten mit der Bitte um Entscheidung vor, welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 807
BFH/NV 1994 S. 807 Nr. 11
MAAAB-35028

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