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BFH Beschluss v. - VIII R 51/94

An der Z-GmbH & Co. KG (KG) waren die Eheleute A und B sowie deren Kinder X, Y und W sowie U als Kommanditisten beteiligt. Als Komplementärin fungierte bis zum 22. Juni 1979 die Z-GmbH (GmbH), Beigeladene und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin), die neben der Geschäftsführung für die KG ein eigenes Unternehmen betrieb. Geschäftsführer der GmbH war A. Die KG erstattete der GmbH für die Geschäftsführung etwa 1/3 des Personalaufwandes für den Geschäftsführer und einen weiteren Prokuristen. An den Einkünften der KG war die GmbH mit 11,7 v. H. beteiligt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 663
BFH/NV 1995 S. 663 Nr. 8
LAAAB-35118

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