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BFH Urteil v. - VII R 78/93

Aufgrund verschiedener Einwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) diesem unter dem 3. Januar 1989 einen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer Mai 1988, der unter dem 1. Februar 1989 berichtigt wurde. Ferner erteilte das FA dem Kläger hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1987 unter dem 24. Januar 1989 einen Abrechnungs bescheid, der unter dem 27. Januar 1989 berichtigt wurde. Auf die Beschwerden des Klägers hin wurden diese Abrechnungsbescheide mit Schreiben des FA vom 21. Juni 1989 wieder aufgehoben. Zwischenzeitlich hatte die Oberfinanzdirektion (OFD) dem Kläger unter dem 10. Mai 1989 aufgrund bestehender Streitigkeiten eine Aufstellung über die Buchungsvorgänge beim FA hinsichtlich der Umsatzsteuerkonten des Klägers für die Jahre 1986 bis 1988 übersandt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1989 Bedenken und begehrte "ordnungsgemäße" Abrechnungen. Mit Schreiben vom 14. August 1989 wiederholte er u. a. sein Begehren auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1986, zur Umsatzsteuer Mai 1988 und hinsichtlich der Säumniszuschläge Umsatzsteuer 1987. Gleichzeitig erhob er Untätigkeitsbeschwerde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 403
BFH/NV 1995 S. 403 Nr. 5
JAAAB-35175

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