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BFH Urteil v. - VI R 3/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1981 und 1982 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bei der I-AG als Leiter der Objektbeschaffung und Objektaufbereitung nichtselbständig tätig. Seine Aufgabe bestand hauptsächlich darin, neue Objekte zu beschaffen und zu konzipieren, die dann durch selbständige Außendienstmitarbeiter an Kunden vermittelt wurden. In den Streitjahren organisierte die I-AG sog. Incentivereisen, mit denen die selbständigen Außendienstmitarbeiter bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen belohnt wurden. Neben den Außendienstmitarbeitern nahmen an den Reisen auch Vorstandsmitglieder und einige Innendienstmitarbeiter zusammen mit ihren Ehefrauen, darunter auch beide Kläger, teil. Die in 1981 veranstaltete Reise war eine Kreuzfahrt in Westindien. 1982 führte die Reise nach Mexiko. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) bewertete die Reisen für die Kläger als private Vergnügungsreisen und rechnete den Wert der Reisen dem Arbeitslohn des Klägers hinzu (1981: 16 272 DM; 1982: 15 743 DM).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 22
BAAAB-35211

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