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BFH Urteil v. - VI R 54/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Kosten zur Beseitigung eines Unfallschadens an seinem Pkw als Werbungskosten geltend. Der Unfall hatte sich auf der Fahrt des Klägers mit dem eigenen Pkw zu der von seinem Arbeitgeber veranstalteten Jahresjubilarfeier in der Stadthalle ereignet. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte insoweit keine Werbungskosten an. Er vertrat die Ansicht, es handele sich um Aufwendungen i. S. von § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 668
BFH/NV 1995 S. 668 Nr. 8
DAAAB-35219

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