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BBK 22/2004 S. 4452

Kapitalgesellschaft | Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG auf verdeckte Einlagen

Nach der - St II 1.02 ist an der Ansicht festzuhalten, dass Gewinne aus der Übertragung von Anteilen im Wege der verdeckten Einlage nicht durch § 8b Abs. 2 KStG 1999 zu begünstigen sind. Eine Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG a. F. auf verdeckte Einlagen komme nicht in Betracht. Durch diese Vorschrift würden Gewinne aus Veräußerungsvorgängen begünstigt. Bei der verdeckten Einlage handele es sich aber nicht um ein Veräußerungsgeschäft. Die Gleichstellung in § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 und in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beruhe ausdrücklich auf einer Fiktion.

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