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FG München Beschluss v. - 14 V 2943/04 EFG 2005 S. 148

Gesetze: UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1UStG 1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2UStG 1999 § 15a EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 20 Abs. 2 EStG 1997§ 7 Abs. 4 Nr. 2 FGO § 69 Abs. 3

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Wohnungsverwendung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude

Umsatzsteuer-Vorauszahlung 02/04, 03/04

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob zur Ermittlung der für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Ausgaben für die private Verwendung von Teilen eines insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes wie von der Finanzverwaltung im (BStBl I 2004, S. 468) angeordnet im Hinblick auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer eine Nutzungsdauer von 10 Jahren (entsprechend der typisierten Nutzungsdauer eines Gebäudes nach § 15a UStG) zugrunde zulegen ist, oder ob nicht in Anlehnung an die ertragsteuerliche Behandlung die Nutzungsdauer des Gebäudes mit 50 Jahren anzusetzen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 347 Nr. 6
EFG 2005 S. 148
EFG 2005 S. 148 Nr. 2
INF 2005 S. 13 Nr. 1
KAAAB-36339

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