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BFH Urteil v. - IX R 90/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Anfang November 1986 fertiggestellten Zweifamilienhauses. Die Hauptwohnung bewohnt sie mit ihrer Familie. Im Kellergeschoß befindet sich ein Einzimmerappartement, über das die Klägerin mit ihrer Mutter einen schriftlichen Formularmietvertrag vom 15. Oktober 1986 abgeschlossen hat. Darin vermietet die Klägerin das im wesentlichen von ihr möblierte Einzimmerappartement von 28 qm für monatlich 160 DM zuzüglich eines Festbetrags für Nebenkosten von 80 DM. Über die Nebenkosten rechnete die Klägerin mit ihrer Mutter einmal ab. Die Kleinküche für die Einliegerwohnung wurde im März 1987 geliefert. Die Mutter, die ihren Hauptwohnsitz in X beibehielt, meldete im März 1987 das Appartement als Nebenwohnsitz an. Für den Lebensunterhalt standen der Mutter der Klägerin im Streitjahr 1986 monatlich 880 DM Scheidungsunterhalt und 390 DM Arbeitslohn zur Verfügung, den sie von dem Kläger für Mitarbeit in dessen Praxis erhielt, sowie Wohngeld. Über die monatlichen Mietzahlungen ihrer Mutter legte die Klägerin ein Mietquittungsbuch vor; für Dezember 1986 fehlt die Mietquittung. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelte die Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Zweifamilienhaus, indem sie den Einnahmen (160 DM) die Werbungskosten (insbesondere Zinsen und Damnum) gegenüberstellte und so zu einem Werbungskostenüberschuß von 86 320 DM kam. Demgegenüber ermittelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und kam unter Berücksichtigung der vor und nach der Bezugsfertigkeit geleisteten Zinsen und der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG auf einen Werbungskostenüberschuß von 75 547 DM. Dabei ging das FA davon aus, daß der Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nicht anzuerkennen sei. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit der Begründung statt, das Mietverhältnis sei steuerrechtlich anzuerkennen. Es sei bürgerlich-rechtlich wirksam begründet und entspreche nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen. Dagegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es Verletzung von §§ 21, 21 a EStG und § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) rügt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 29
BFH/NV 1996 S. 29 Nr. 1
RAAAB-37352

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