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BFH Beschluss v. - XI B 153/94

Die ledige Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist als Graphikerin selbständig tätig. Sie wohnt und arbeitet in einer 52,58 qm großen Zwei-Zimmer-Dachgeschoß-Terrassenwohnung. 65 v. H. der Wohnungskosten machte sie im Rahmen der Ermittlung ihrer freiberuflichen Einkünfte für das Streitjahr (1986) als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) erkannte den Abzug nicht an. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage teilweise statt. Es hielt die auf ein 21,24 qm großes Arbeitszimmer entfallenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben für abziehbar und führte zur Begründung im einzelnen aus, dieser Raum werde so intensiv beruflich genutzt, daß die private Durchquerung des Raumes zum Aufsuchen des dahinter gelegenen Wohn-/Schlafraumes von untergeordneter Bedeutung sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 308
BFH/NV 1996 S. 308 Nr. 4
DAAAB-37737

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