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BFH Beschluss v. - III B 182/94

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gaben für das Streitjahr eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab, bei deren Anfertigung ihr Prozeßbevollmächtigter mitwirkte. Als außergewöhnliche Belastungen machten sie darin nur einen Ausbildungsfreibetrag geltend. Sie wurden erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid ist seit Juli 1991 bestandskräftig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 560
BFH/NV 1996 S. 560 Nr. 7
PAAAB-37892

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