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BFH Urteil v. - IV R 71/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Forstwirt. Zu seinem Betrieb gehören zusammenhängende Flächen in einer Größe von ca. 89 ha, die jagdrechtlich einen Eigenjagdbezirk i. S. des § 7 des Bundesjagd gesetzes -- BJagdG -- (BGBl I 1976, 2849) bilden und auf denen der Kläger die Jagd selbst ausübt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 103
BFH/NV 1997 S. 103 Nr. -1
WAAAB-38075

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