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BBV 12/2004 S. 7

Investitionszulage bei Modernisierungsmaßnahmen an einem Seniorenwohnheim

Nach dem dienen die als stationäre Pflegestation genutzten Räumlichkeiten eines Seniorenwohnheims auch dann i. S. des § 3 InvZulG 1999 „zu Wohnzwecken”, wenn zwar nicht jedes Pflegezimmer über eine eigene Küche, Bad und WC verfügt, jedoch auf der betreffenden Etage neben den Pflegezimmern ein Gemeinschaftsraum und eine Teeküche untergebracht sind, die von den Bewohnern zur Zubereitung von Mahlzeiten genutzt werden kann, und jeweils zwei Heimbewohnern eine zwischen ihren Zimmern gelegene Nasszelle zur Verfügung steht. Dass den Bewohnern des Seniorenwohnheims außerdem Service-, Pflege- und Betreuungsleistungen angeboten werden, berührt die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken nicht.