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BFH Urteil v. - VII R 92/95

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, die ein Handelsunternehmen in Berlin betreibt, vereinbarte im Dezember 1990/Januar 1991 mit der sowjetischen Handelskooperation in Berlin die Lieferung unverzollten und unversteuerten Alkohols -- Wodka, Whisky -- zur Versorgung der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland, und zwar zum Preise von ... DM. Diese Waren wurden aufgrund entsprechender Bestellung der Klägerin durch das französische Unternehmen I aus Frankreich als Versandgut eingeführt und im Januar 1991 unmittelbar an die Versorgungseinrichtung der sowjetischen Streitkräfte in Berlin geliefert. Auf den vom Spediteur vorgelegten Abwicklungsscheinen bestätigte die Handelskooperation den Empfang der Waren, die nach Art und Menge mit der Bestellung übereinstimmten. Zwei Scheine wiesen die Rechnungsbeträge in ffrs aus, während ein Schein über einen Betrag in DM lautete (gemäß Empfangsbestätigung "wie verabredet" von der zahlenden Dienststelle auf das Bankkonto der Klägerin geleistet). Die Klägerin hatte jeweils Zahlungsziele vereinbart (mit der Firma I 14 Tage nach Rechnungseingang, mit der Handelskooperation 20 Tage ab Verladebeginn in Frankreich). Von der Handelskooperation, die bis Ende Januar 1991 noch nicht gezahlt hatte, erhielt die Klägerin auf ihr Betreiben einen Verrechnungsscheck über ... DM und einen Barbetrag von ... DM. Beide Beträge wurden noch am Tage des Empfangs dem Bankkonto der Klägerin gutgeschrieben. Den Barbetrag ließ sich die Klägerin, um dem truppenzollrechtlichen Gebot unbarer Zahlung zu genügen, nach entsprechendem Ausgleich gegenüber der Handelskooperation überweisen. Gleichwohl hielt das beklagte und revisionsklagende Hauptzollamt (HZA) insoweit -- hinsichtlich des Barbetrages -- einen die truppenzollrechtlichen Vergünstigungen ausschließenden Verstoß gegen das Barzahlungsverbot für gegeben und setzte in entsprechendem Umfang gegen die Klägerin Eingangsabgaben fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 942
BFH/NV 1996 S. 942 Nr. 12
XAAAB-38468

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