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BFH Urteil v. - VI R 28/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Angestellter eines Automobilherstellers (X- AG). Beim Erwerb eines Fahrzeugs von seiner Arbeitgeberin erhielt er einen Personalrabatt, den die Arbeitgeberin nach Abzug des Freibetrags von 2 400 DM als Arbeitslohn behandelte. Im Klageverfahren begehrten die Kläger, den geldwerten Vorteil niedriger anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Verweisung auf die Gründe der Einspruchsentscheidung ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 811
BFH/NV 1996 S. 811 Nr. 11
BAAAB-38500

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