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BFH Beschluss v. - X B 130/95

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an eine gemeinnützige Stiftung Spenden (§ 10 b des Einkommensteuergesetzes) dadurch geleistet hat, daß seine Forderungen aus einer Vereinbarung über die gelegentliche Nutzung eines oder zweier Räume in seiner Wohnung für Zwecke der Stiftung und auf Auslagenersatz wegen Benutzung eines PKW und Verauslagung von Telefonkosten gegen ein Spendenversprechen aufgerechnet worden sind. Der Kläger war in den Streitjahren als ehrenamtliches Vorstandsmitglied dieser Stiftung tätig. Die Vorstandsmitglieder haben nach der Satzung Anspruch auf "Ersatz ihrer baren Auslagen".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 561
BFH/NV 1996 S. 561 Nr. 7
JAAAB-38584

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