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BFH Beschluss v. - IV R 79/96

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben mit Schriftsatz vom 27. November 1995 Klage erhoben; dem Schriftsatz war eine Prozeßvollmacht nicht beigefügt. Nach erfolgloser Aufforderung zur Vorlage der Vollmachten setzte das Finanzgericht (FG) gemäß §62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist zur Vorlage schriftlicher Originalvollmachten bis zum 30. Januar 1996. Mit Fristablauf wurden die Vollmachten per Telefax übermittelt. Die Originale der Vollmachten sind erst am 2. Februar 1996 beim FG eingegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 2
DAAAB-39036

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