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BFH Beschluss v. - V B 123/96

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte mit der Firma M einen Forschungs- und Entwicklungsvertrag über die Weiterentwicklung eines bestimmten technischen Verfahrens geschlossen. M erhielt dafür Forschungsmittel von der öffentlichen Hand, für die M Rechnungen des Klägers und Zahlungsnachweise einreichen mußte. Nach Aufforderung durch M, die eigene Mittel schonen wollte, bestätigte der Kläger auf einer Quittung vom April 1987 den Erhalt von 81 620 DM und 14 v. H. Umsatzsteuer von 11 426,80 DM, insgesamt 93 046,80 DM, für Leistungen in einzeln bezeichneten Rechnungen. In der Umsatzsteuererklärung für 1987, abgegeben bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) im November 1988, erklärte er nur steuerpflichtige Umsätze von 31 507 DM. In einem Schreiben vom 8. Dezember 1990 stornierte er die bezeichneten Rechnungen an M über insgesamt 93 046,80 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 33
KAAAB-39106

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