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BFH Urteil v. - VI R 109/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene, seine geschiedene Ehefrau, sind Eltern der 1971 geborenen Tochter T. T hatte im Streitjahr 1993 eine eigene Wohnung und befand sich in Ausbildung. Nach einem Urteil des Amtsgerichts hatte die Tochter nach Abzug des Kindergeldes einen Unterhaltsbedarf von 750 DM monatlich, von dem der Kläger 510,35 DM zu zahlen hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 183
XAAAB-39414

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