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BFH Beschluss v. - V R 49/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1984 bis 1987) Spielhallen, in denen sie auch Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hatte. Die Klägerin gab Steueranmeldungen (§18 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980/1991) ab, in denen sie die mit den Geldspielgeräten ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze in Höhe des 1,5-fachen des Kasseninhalts abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer erklärte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 59
WAAAB-39462

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