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BFH Urteil v. - V R 51/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen mit Spiel hallen und Gaststätten. Sie erzielt auch Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Die Umsatzsteuer-Festsetzungen für die Streitjahre (1984 bis 1988) sind bestandskräftig, die Festsetzungsfrist gemäß §169 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für diese Jahre ist jeweils abgelaufen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 171
QAAAB-39464

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