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BFH Beschluss v. - XI B 213/95

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren in den Streitjahren zusammenveranlagte Ehegatten. Das Finanzgericht (FG) hat ihre Klage, mit der sie begehrten, statt der Kostenmiete die von ihnen erklärten Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, abgewiesen. Es führte im wesentlichen aus, die Kostenmiete sei anzusetzen, weil die Wohnfläche der von den Klägern selbstgenutzten Wohnung 272,24 qm betrage und das Gebäude mit einem Schwimmbad mit einer Wasserfläche von 32 qm ausgestattet sei. Das Appartement im Untergeschoß sei in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, denn das Haus enthalte nur eine selbstgenutzte Wohnung und sei damit kein Zweifamilienhaus, als welches es fälschlicherweise bewertet worden sei, sondern ein Einfamilienhaus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) sei berechtigt gewesen, die ursprünglichen Bescheide durch Ansatz der Kostenmiete zu ändern. Weder aus § 176 der Abgabenordnung (AO 1977) noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich im Streitfall eine Änderungssperre. Auch die Verböserung für die Streitjahre 1981 und 1982 im Einspruchsverfahren sei trotz fehlenden Verböserungshinweises zulässig gewesen, weil die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten. Die Klage wäre im übrigen in jedem Fall unbegründet, weil das FA in allen Streitjahren zu Unrecht Absetzung für Abnutzung (AfA) für sechs Eigentumswohnungen der Klägerin in X angesetzt habe und die Gewinne aus den Veräußerungen dieser 1978 erworbenen Wohnungen in den Jahren 1982 bis 1984 nicht erfaßt habe. Im Streitfall seien insoweit die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 678
BFH/NV 1997 S. 678 Nr. -1
PAAAB-39593

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