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BFH Beschluss v. - VI B 205/97

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), der die Staatsangehörigkeit des Landes X besitzt, lebt ausweislich der Kindergeldakte mindestens seit 1987, eigenen Angaben zufolge seit knapp 20 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland. Er war zunächst in der Botschaft des Staates Y beschäftigt und ist seit 1993 Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft des Landes Z. Er ist verheiratet und hat zwei in seinem Haushalt lebende, 1987 bzw. 1992 geborene Kinder, für die er beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Arbeitsamt) unter Vorlage einer bis zum 11. Dezember 1994 befristeten Aufenthaltserlaubnis und eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten gelben Ausweises Kindergeld beantragte und für die Zeit ab Juli 1992 in Höhe von 200 DM monatlich bewilligt erhielt. Seit Dezember 1994 ist der Antragsteller im Besitz eines vom Auswärtigen Amt erteilten Dienstvisums.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 963
FAAAB-39835

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