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BFH Urteil v. - VIII R 31/95

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -- eine GmbH & Co. KG, die einen Tabakwarengroßhandel betreibt -- hatte in den Jahren 1981 und 1982 die beiden Tabakwarengroßhandlungen H in A und I in B hinzuerworben. Der Tätigkeitsbereich beider Unternehmen lag weit vom Wirkungsbereich der Betriebsstätte der Klägerin in C entfernt. Von der Fa. H übernahm die Klägerin 374 Automaten mit den dazugehörigen Stellplätzen, den Kundenstamm der Wiederverkäufer und das Personal, bestehend aus einer Bürokraft, zwei Außendienstmitarbeitern, einem Automatenmonteur und dem bisherigen Inhaber der Firma, der für die Akquisition zuständig war. Außerdem trat sie in die Leasingverträge für die beiden Fahrzeuge ein und mietete von H die Büro-, Lager- und Werkstatträume.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1209
TAAAB-39891

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