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BFH Urteil v. - VI R 46/87

Die Revisionsbeklagten sind die Erbinnen der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin). Diese war als Sozialarbeiterin in einer Beratungsstelle für griechische Gastarbeiter tätig. Im Streitjahr 1978 besuchte sie einen Lehrgang der neugriechischen Sprache an der Volkshochschule. In der Zeit vom 1. bis 31. August 1978 nahm sie an einem Intenviskurs in Neugriechisch an der Universität ... (Griechenland) teil. Lehrveranstaltungen dieser Art für ausländische Interessenten waren nach einer Information der Universität auf pädagogische, wissenschaftliche oder allgemeinkulturelle Zwecke gerichtet. Der Sprachunterricht fand montags bis freitags jeweils von 8 bis 13 Uhr statt. Nachmittags und abends sowie an den Wochenenden wurden kulturelle Veranstaltungen, Ausflüge und Führungen angeboten. Der Arbeitgeber der Klägerin sah die von ihm befürwortete Teilnahme an dem Auslandssprachkurs als Fortbildungsmaßnahme an. Er übernahm die Kursgebühren von umgerechnet 387 DM und gewährte der Klägerin 20 Arbeitstage (davon 6 Tage unbezahlten) Fortbildungsurlaub. Vom 28. August bis zum 19. September 1978 nahm die Klägerin ihren Jahresurlaub. Sie reiste am 7. September 1978 aus Griechenland aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 851
IAAAB-39928

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