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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 68/01 EFG 2005 S. 82

Gesetze: AO 1977 § 46 Abs. 1AO 1977 § 46 Abs. 7AO 1977 § 26 S. 1ZPO § 166 Abs. 2ZPO a.F. § 829 Abs. 1 ZPO a.F. § 829 Abs. 2 ZPO a.F. § 829 Abs. 3 ZPO a.F. § 845 ZPO a.F. § 187 ZPO a.F. § 168 ZPO a.F. § 840 Abs. 1 BGB § 242

Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das FA als Drittschuldner bei Wechsel der Zuständigkeit des FA, bei fehlender Abschrift der Unterschrift des Urkundsbeamten auf dem Ausfertigungsvermerk, Drittschuldnererklärung

Abrechnungsbescheid

Leitsatz

1. Der Wirksamkeit eines dem FA als Drittschuldner bekannt gegebenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Pfändungsschuldner bei dem als Drittschuldner bezeichneten Finanzamt noch nicht geführt ist und der Schuldner aber bereits in den Zuständigkeitsbezirk des Drittschuldners verzogen ist, ohne dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die neue Anschrift des Schuldners enthält, wenn bereits eine der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden i.S. von § 26 S. 1 AO 1977 vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von den Umständen Kenntnis genommen hat, die die Zuständigkeit des Drittschuldners begründen.

2. Lässt die dem Drittschuldner zugestellte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erkennen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat, ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unwirksam.

3. Eine Drittschuldnererklärung ist nicht als Schuldanerkenntnis, sondern als tatsächliche Auskunft (sog. Wissenserklärung) anzusehen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 82
EFG 2005 S. 82 Nr. 2
RAAAB-40047

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