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NWB Nr. 51 vom Seite 4133

Krankenkassenbeitrag während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit

Nach ausdrücklicher Vorschrift des § 7 Abs. 1a SGB IV besteht während der bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung während einer Beschäftigung in Altersteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Das gilt selbstverständlich auch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier bestehen für die Versicherten die üblichen Leistungsansprüche. Davon gibt es aber eine wichtige Ausnahme. § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V bestimmt nämlich, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so ist gem. § 243 Abs. 1 SGB V der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen. In der Vergangenheit wurde diese Regelung auf Zeiten einer Freistellung von den Krankenkassen nicht angewandt. Dies bedeutete, dass Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe zu zahlen waren, obwohl Krankengeld nicht gewährt worden ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hier in seinem Urteil vom - B 12 KR 22/02 R; Die Beiträge 2004 – Beilage –, S. 289 - aber festgestellt, dass der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist. Es wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V bei Versicherten ...