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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1810/99

Gesetze: AO 1977 § 233a Abs. 1 S. 1AO 1977 § 347 Abs. 1 S. 2EGAO Art. 97a § 2 Nr. 10 S. 2 MOG § 12 Abs. 1 FGO§ 40 Abs. 1 FGO§ 44 Abs. 1 FGO § 46 Abs. 1

Zeitliche Anwendung des § 233a AO

Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos abgeführter Getreide-Mitverantwortungsabgabe

Auslegung einer auf die Festsetzung von Zinsen gerichteten Verpflichtungsklage

Verzinsung von Steuererstattung

Leitsatz

1. Wird Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, weil dieser „keine Aussage über die Verzinsung des Erstattungsanspruchs” enthalte, und wird auch in der Einspruchsentscheidung nicht über die Verzinsung entschieden, so ist eine auf die Festsetzung von Zinsen gerichtete Verpflichtungsklage dahin auszulegen, dass es sich um eine nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch erhobene Untätigkeitsklage handelt.

2. Es bleibt offen, ob § 233a AO überhaupt dem Grundsatz nach auf Fälle der Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe entsprechend angewendet werden kann.

3. Die Regelung zur Anwendung des § 233a AO, die besagt, dass Ansprüche auf Erstattung von vor dem entstandenen Steuern nicht zu verzinsen sind, enthält keine Regelungslücke im Hinblick darauf, dass eine Verzinsung des Anspruches auf Erstattung der in der DDR erhobenen Getreide-Mitverantwortungsabgabe im Gesetz nicht vorgesehen ist

Fundstelle(n):
PAAAB-40480

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