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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 2437/00

Gesetze: GrEStG 1997 § 8 Abs. 1, GrEStG 1997 § 8 Abs. 2, GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1, BewG 1991 § 138 Abs. 3

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Der Grundsatz, dass sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst, gilt nicht, wenn die Vertragsparteien lediglich einen symbolischen Kaufpreis (hier: 5 DM) vereinbart haben, sie also den vereinbarten Betrag selbst nicht als ernsthaft vereinbarte Gegenleistung angesehen haben. In solchen Fällen ist die Grunderwerbsteuer nach dem sich aus § 138 BewG ergebenden Grundstückswert zu bemessen.

Fundstelle(n):
AAAAB-41162

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