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BFH 27.10.2004 VIII R 35/04, NWB 1/2005 S. 4

Einkommensteuer | Ansparrücklage gehört nicht zu den Bezügen eines Kindes

Erzielt ein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bildet es im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage gem. § 7g EStG, so gehört nach dem NWB XAAAB-40862 der Betrag der Ansparrücklage jedenfalls nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Senat konnte im Streitfall offen lassen, wie zu entscheiden wäre, wenn § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung v. (BStBl 2001 I S. 533) bereits im Streitjahr anwendbar wäre. – Anmerkung: Für den BFH war entscheidend, dass die seit dem Veranlagungszeitraum 2002 geltende Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG rechtsbegründenden Charakter hat, weil sie nur als klarstellende Regelung auch in Veranlagungszeiträumen vor ihrem Inkrafttreten und damit auch im Streitfall hätte Anwendung finden können. Die Praxis dürfte...