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BGH 08.10.2004 V ZR 18/04, NWB 1/2005 S. 8

Kapitalanlage | Aufklärungspflichten bei Anlage im Rahmen eines Steuersparmodells

Im Rahmen einer mündlichen Beratung hinsichtlich einer steuerbegünstigten Kapitalanlage muss der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15 % übersteigt (Abgrenzung zu , NJW 2004, 1732). Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel der Vol...