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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 K 1128/01 EFG 2005 S. 567

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

Streitwert bei Streitigkeiten um die Höhe des Einheitswerts für Grundvermögen

Leitsatz

1. Der Streitwert bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Grundvermögens beträgt für Stichtage ab dem regelmäßig 80 v.T. der Streitsumme.

2. Beträgt die grundsteuerliche Auswirkung des Streitfalls weniger als 6 Jahre, ist der Pauschalsatz anteilig zu mindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 567
EFG 2005 S. 567 Nr. 7
RAAAB-41392

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