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FG Köln Urteil v. - 14 K 5822/99 EFG 2005 S. 459

Gesetze: EStG 1993 § 36 Abs 2 Nr 3, KStG 1993 § 54 Abs 10a Satz 2, EStG 1993 § 20 Abs 1 Nr 3

Körperschaften:

Höhe der Anrechnung von Körperschaftsteuer auf offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich möglich

Leitsatz

1) Das nach § 54 Abs 10a Satz 2 KStG 1993 bestehende Wahlrecht einer Körperschaft, für Gewinnausschüttungen weiterhin die Ausschüttungsbelastung von 9/16 anzuwenden, kann von ihr für verschiedene offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich ausgeübt werden. Bescheinigt die Körperschaft unterschiedlich hohe Anrechnungsquoten, so gilt für 1993 der Körperschaftsteueranrechungsbetrag von nur 3/7.

2) Die unrichtige Bescheinigung der Körperschaft im Sinne des § 44 KStG ist kein Grundlagenbescheid für die anzurechnende Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuer des Anteilseigners.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 459
EFG 2005 S. 459 Nr. 6
WAAAB-41843

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