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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 505/04 EFG 2005 S. 884

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 68, AO 1977 § 124, BGB § 164 Abs. 3

Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts

Bekanntgabe eines während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Änderungsbescheids an den Prozessbevollmächtigten

Einkommensteuer 1992, 1994 und 1995

Leitsatz

1. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und dessen Sinn und Zweck erfordern neben der Angabe des Streitgegenstands (materielles Begehren) auch die Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts (formelles Klagebegehren bzw. Verfahrensgegenstand). Diese Angaben müssen, neben der Bezeichnung des Klägers und des Beklagten, vor Ablauf der Klagefrist festgelegt sein. Hat der Kläger die angefochtenen Verwaltungsakte eindeutig bezeichnet, so ist es ihm nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr gestattet, neben diese einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen.

2. Ändert das FA einen mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so war seit dem der Änderungsbescheid dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben. Hatte der Prozessbevollmächtigte mit der Angabe einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf den Briefbögen sowie in der Vollmachtsurkunde diese durch konkludente Erklärung gegenüber dem FG sowie dem FA zu seinem Passivvertreter bestellt, konnte das FA während des gerichtlichen Verfahrens erlassene Änderungsbescheide auch wirksam bekannt geben, wenn sie an die Rechtsanwaltsgesellschaft adressiert waren.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 884
EFG 2005 S. 884 Nr. 11
ZAAAB-43436

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